MaRisk fordert, dass die Geschäftsleitung eines Institutes die wesentlichen Risiken durch das Risikodeckungspotenzial abdeckt, damit die Risikotragfähigkeit des Institutes gewährleistet ist.
Ab 2015 müssen Institute und übergeordnete Unternehmen erstmals Informationen zur Risikotragfähigkeit und zu den Verfahren zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit an die Bundesbank melden. Basis für diese Meldung ist die am 19. Dezember 2014 erlassene FinaRisikoV (Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz), welche die bisherige FinaV (Finanzinformationenverordnung) ersetzt. Ergänzend hierzu wurden durch die BaFin am 25. Februar 2015 die Meldefrequenz, der erste Meldestichtag sowie die Einrechnungsfristen bekanntgegeben. Auch wurde durch die Deutsche Bundesbank ein Merkblatt mit Hinweisen zu den Meldevordrucken, Eingabeformaten etc. veröffentlicht.
Diese Dokumente stellen in gegenseitiger Ergänzung die künftigen Meldepflichten dar.
Per Stichtag 31.12.2015 sind Institute und übergeordnete Unternehmen nach Maßgabe der BaFin jährlich zum 31.12. dazu verpflichtet, Informationen zur Risikotragfähigkeit zu melden. Kreditinstitute, die gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 KWG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2 der FinaRisikoV unterliegen, müssen zusätzlich zum 30.06. eines jeden Jahres – erstmals zum 30.06.2015 – eine Meldung abgeben.
Die Einreichungsfrist beträgt 7 Wochen nach dem jeweiligen Meldestichtag. Sie ist für den Meldestichtag 30.06. einmalig bis zum 30.11.2015 verlängert. Eine erhöhte Meldefrequenz gilt für Kreditinstitute, die im Dreijahresdurchschnitt eine Bilanzsumme von mindestens 30 Mrd. Euro hatten oder als potenziell systemgefährdendes Institut eingestuft oder ein Finanzhandelsinstitut nach § 25f Abs. 1 KWG sind. Für Institutsgruppen gilt eine höhere Meldefrequenz, wenn mindestens ein inländisches Einzelinstitut der Gruppe die Anforderungen der erhöhten Meldefrequenz erfüllt oder die Bilanzsumme der Gruppe im Dreijahresdurchschnitt mindestens 50 Mrd. Euro beträgt.
Zu melden sind folgende Informationen, die in der Veröffentlichung der Bundesbank nochmals detaillierter erläutert sind.
Diese Meldungsinhalte sind auf insgesamt 11 Meldebögen aufgeteilt und von jedem Institut bzw. jeder Gruppe auszufüllen. Meldungen für Einzelinstitute mit nur einem Risikotragfähigkeitskonzept sind auf 7 Meldebögen beschränkt, Gruppen mit mehreren Einzelinstituten müssen jedoch mehr als 11 Meldebögen abgeben, sofern sie über mehrere Steuerkreise verfügen.
Wir helfen Ihnen bei der Implementierung von MaRisk-konformen Risikotragfähigkeitskonzepten und des zugehörigen Reportings. Wir identifizieren Schwachstellen bei der Umsetzung und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Umsetzungsplanung.