Never put all eggs in one basket!
Die Großkreditvorschriften haben eine umfangreiche Überarbeitung erfahren und sollen Kreditrisikokonzentrationen beschränken sowie im Rahmen der CRR einen europäischen Regelungsrahmen erhalten. Neben diesen europäischen Regelungen wurden nationale Wahlrechte und Übergangsregelungen geschaffen, die ihren Niederschlag in der GroMiKV gefunden haben. Somit sind nunmehr die Großkreditvorschriften in zwei sich ergänzenden Regelwerken definiert.
Anwendungsbereich:
Gemäß Art. 388 CRR müssen die Großkreditvorschriften aller der CRR unterliegenden Institute mit Ausnahme der Definition in Art. 95 oder Art. 96 CRR eingehalten werden.
Definition Großkredit:
Definition Großkredit Art. 392 CRR: Ein Großkredit liegt vor, wenn eine Risikoposition an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Unternehmen 10 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Institutes erreicht oder überschreitet.
Definition Gruppe verbundener Kunden:
Die Definition Gruppe verbundener Kunden ist in Art 4 (1) Ziff. 39 CRR definiert.
Es wird zwischen zwei Sachverhalten unterschieden:
Da die Definition im Detail komplex und teils nicht eindeutig sein kann, wurden ergänzende Definitionen des Basler Ausschusses (BCBS283 Kapitel E Abschnitt II) zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden erstellt.
Meldepflichten:
Die Meldepflichten sind in Art. 394 CRR in Verbindung mit EBA/ITS/2013/02 definiert. Neben den Meldeschwellen von 10 Prozent und 300 Mio. Euro sind bei IRBA-Instituten die 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis zu melden, außerdem die 10 größten Kredite gegenüber Instituten und die 10 größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche. Basis ist hierbei jeweils die Gruppe verbundener Unternehmen. Diese Kredite sind also unabhängig von der tatsächlichen Verschuldungshöhe zu melden. Sollten diese Kredite bereits Großkredite sein, so ist die Meldung um die Vordrucke LE4 und LE5 zu ergänzen
Bemessungsgrundlage:
Generell ist der Risikobegriff (Bilanzaktiva und außerbilanzielle Positionen) identisch mit dem, der auch im Rahmen der SolvV mit Eigenmitteln zu unterlegen ist.
Großkreditobergrenze:
Die Großkreditobergrenze für systemrelevante Banken beträgt 15 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel. Systemrelevant sind die durch das Financial Stability Board veröffentlichten Institute. Die Grenze ist auf konsolidierter Ebene einzuhalten. Nationalen Aufsichtsbehörden ist es jedoch erlaubt, strengere Regeln zu definieren.
Ausnahmen:
Ausnahmen der Großkredit-Obergrenze sind in Art. 400 CRR definiert. Hierunter fallen Kredite an Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, Gebietskörperschaften und ihrerseits verbürgte Kredite sowie barunterlegte Kredite. Diese sind von der Anrechnung, jedoch nicht von der Meldung ausgenommen. Weiterhin sind in Art. 400 CRR in Verbindung mit §§ 1 und 2 GroMikV folgende Sachverhalte von der Auslastung der Obergrenze ausgenommen:
Kreditrisikominderung:
Kreditrisikominderung ist in den Artikeln 399 und 401 definiert. Zulässig sind:
Durchschau bei Transaktionen mit zugrundeliegenden Vermögenswerten:
Bei Transaktionen mit zugrundeliegenden Vermögenswerten wie zum Beispiel Verbrennungen, Indexzertifikaten oder Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) soll wie bisher der "look-though approach" Anwendung finden.
Die detaillierte Umsetzung wurde durch die EBA in einem RTS veröffentlicht.
Die Aufsicht präferiert die vollständige Durchschau. Zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten wurde jedoch der Einführung eines Schwellenwertes von 0,25 Prozent zugestimmt. Somit wurde in gewissem Umfang die Materialität vor der Granularität priorisiert.
Zentraler Kontrahent (CCP):
Engagements gegenüber nicht qualifizierten zentralen Kontrahenten sollen in Höhe der Großkreditobergrenze auf 25 Prozent begrenzt werden. Im Verlauf soll bis Ende 2016 überprüft werden, ob eine Obergrenze auch gegenüber qualifizierten zentralen Kontrahenten (QCCP), die im Zusammenhang mit Clearing-Aktivitäten stehen, eingeführt wird. In der Zwischenzeit sind QCCP vom Großkreditregime ausgenommen.
In der GroMiKV sind neben den Übergangsregelungen und Wahlrechten folgende Sachverhalte geregelt:
Im Rahmen der Änderungen im Bereich der Großkreditmeldungen war ursprünglich auch angedacht, das Millionenkreditmeldewesen bereits für das Jahr 2015 mit dem "Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes" umfangreich zu überarbeiten. Da die Millionenkreditmeldung jedoch – wie bisher – eine nationale Regelung darstellt, und auf europäischer Ebene mit AnaCredit bereits parallele Vorhaben angestoßen sind, wurde auf eine umfangreiche Überarbeitung des Millionenkreditmeldewesens für das Jahr 2015 verzichtet. Die Anpassung ist vorerst verschoben.
Dennoch gab es zum 1. Januar 2015 einige Änderungen:
Wir helfen Ihnen dabei, die Herausforderungen im Bereich der Groß- und Millionenkreditmeldungen zu meistern. Insbesondere die künftigen Datenanforderungen im Rahmen von AnaCredit werden Banken vor große Herausforderungen bezüglich der Datenerhebung stellen. Neben den fachlichen Herausforderungen stellen die umfangreichen Datenanforderungen große Herausforderungen an die IT-Systeme der Bank.