Darstellung angelehnt an das Basel Committee on Banking Supervision
Durch die angestrebte verbesserte Widerstandsfähigkeit der Banken trat mit der Einführung von Basel III eine striktere Regelung zu den Eigenmittelanforderungen in Kraft. Um den Instituten genügend Zeit für die Stärkung der Kapitalbasis zu geben, wurden folgende Übergangsfirsten vorgegeben, die bis 2019 umzusetzen sind, um die quantitativen Anforderungen zu erfüllen:
*Darstellung angelehnt an die Basler Papiere
Neben neuen quantitativen Anforderungen an die Eigenmittel wird auch die Qualität der Eigenmittel neu definiert:
Definition des Kernkaptials:
Elemente des harten Kernkapitals (CET 1):
Elemente des zusätzlichen Kernkapitals (CET 2):
Ergänzungskapital:
Drittrangmittel:
Abzugs- und Korrekturposten (prudential filters):
Eine erhebliche Veränderung erfährt die Berechnungssystematik durch die Überarbeitung der prudential filters. Einschneidendste Veränderung ist, dass die Kapitalabzüge künftig nahezu ausschließlich vom harten Kernkapital vorgenommen werden, da dieses als Erstes zur Abdeckung von Verlustrisiken herangezogen wird.
Des Weiteren werden folgende Abzugspositionen neu definiert:
Die aktuellen Eigenmittelanforderungen ab 2015 stellen sich entsprechend des Umsetzungsplans wie folgt dar:
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