Basel III – Verbriefungen

Einordnung der Verbriefungen in das Basel-III-Rahmenwerk

Ausgangssituation

Das Verbriefungsgeschäft wurde als eine Hauptursache für die Finanzmarktkrise identifiziert. Aus diesem Grund hat der Basler Ausschuss die Regelungen zum Verbriefungsgeschäft umfassend überarbeitet.

Wesentliche Änderungen

  • Wesentlich höhere Kapitalunterlegung für Wiederverbriefungen; dies wurde mit der systematischen Unterschätzung des Risikos begründet und die Kapitalunterlegung wurde nahezu verdoppelt.
  • Erhöhung des Umrechnungsfaktors für Liquiditätszusagen mit einer Laufzeit < 1 Jahr von 20 auf 50 Prozent, da in der Praxis die Laufzeit < 1 Jahr häufig gewählt wurde, um niedrigere Kapitalunterlegungen zu erreichen, als jedoch tatsächlich revolviert wurden.
  • Höhere Anforderungen an die Risikobeurteilung in Säule 2 mit gegebenenfalls erhöhten Kapitalunterlegungsanforderungen (bis hin zum Kapitalabzug).
  • Höhere Offenlegungsanforderungen in Säule 3 für alle Aktivitäten des Verbriefungsgeschäftes.
  • Einführung eines Selbstbehaltes von mind. 5 Prozent bzw. seit dem 01.01.2015 von 10 Prozent des Nominalvolumens. Wenn Positionen staatlich garantiert sind, ist ein Selbstbehalt nicht erforderlich. Es besteht keine Pflicht zum Selbstbehalt, sondern vielmehr ein Investitionsverbot für Investoren aus der EU in Verbriefungen mit geringerem Selbstbehalt.
  • Verschärfung der Due-Diligence-Pflichten für Organisatoren und Investoren:
    • Orginatoren und Sponsoren werden gegenüber Investoren zu umfassenden Informationen verpflichtet (Selbstgehalte, Zahlungsströme, Risikomerkmale einzelner Verbriefungspostionenen, Sicherheiten, Wertentwicklungen, Qualität der einzelnen Kredite etc.). Es müssen alle wesentlichen und relevanten Daten frei zur Verfügung stehen.
    • Investoren werden zu einer Risikoanalyse ihrer Verbriefungs-Produkte verpflichtet. Externe Ratings werden als nicht ausreichend angesehen. Es müssen Due-Diligence-Prüfungen durch die Investoren stattfinden und  Stresstests durchgeführt werden (inkl. Einbindung in das Stresstesting-Konzept).

Bei Verstößen gegen diese Regelungen werden Risikogewichte bei Verbriefungspositionen künftig um den Faktor 3,5 auf maximal 1250 Prozent (also Kapitalabzug) erhöht.

  • Bei Wiederverbriefungen (eine Wiederverbriefung ist definiert als Verbriefungstransaktion, in der mindestens ein verbrieftes Portfolio enthalten ist) wird künftig eine höhere EK-Unterlegung erforderlich sein.
Rating Verbriefungspostion (im KSA-Ansatz) Wiederverbriefungspositionen (im KSA-Ansatz)
AAA bis AA-  20 % 40 %
A+ bis A- 50 % 100 %
BBB+ bis BBB- 100 % 225 %
BB+ bis BB- 350 % 650 % 
Alle sonstigen bzw. Positionen ohne Rating 1250 % 1250 %
  • Angleichung der Kapitalanforderungen von Verbriefungstransaktionen im Anlage- und Handelsbuch.

Fazit:

Die Maßnahmen erschweren und verteuern das Verbriefungsgeschäft fundamental. Insbesondere die Eigenmittelanforderungen werden dramatisch teurer. Dies hat Auswirkungen sowohl auf die Softwarelösungen als auch auf die Eigenmittelbelastung. Externe Ratings sollen – wie auch in anderen Bereichen – weniger Anwendung finden und es sollen geeignete interne Verfahren entwickelt und implementiert werden. 

Unser Leistungen:

Die Eigenmittelunterlegungspflicht wurde im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen umfassend neu geregelt. Wir helfen Ihnen die Änderungen anzuwenden und die Auswirkungen zu analysieren.