25.10.2016
Im Rahmen der Einführung von Basel II wurde für IRB-Institute der Capital Floor eingeführt, um Instituten, die interne Modelle anwenden (IRB für Kreditrisiken bzw. AMA für operationelle Risiken), keine sofortige Kapitalentlastungen zu gewähren, sondern eine risikoadäquate Eigenmittelbelastung unter Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen nach CRR Artikel 500 Abs. 1 Buchstabe b – welche auch in einem Rundschreiben der BaFin vom 10. Juli 2014 noch einmal dargelegt sind – zu erreichen. Somit stellt der Floor eine Untergrenze der Mindesteigenmittelanforderungen dar, die wiederum noch auf Regelungen von Basel I basiert.
Die neue Berechnung des Capital Floors soll auf Basis des im Dezember 2014 vom Basler Ausschuss veröffentlichten Konsultationspapieres durchgeführt werden, da
Das Konsultationspapier sieht vor, den Capital Floor künftig auf Basis des Standardansatzes – der dann auf einer neuen Berechnungsgrundlage beruht – zu ermitteln. Diese Berechnungsmethode soll den derzeit existierenden "Übergangsfloor", der noch auf dem Basel-I-Standard beruht, ablösen. Die überarbeitete Capital-Floor-Berechnung soll dann ein zusammenhängendes und integriertes Kapital-Rahmenwerk setzen, welches die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit von RWA-gewichteten Kapitalquoten ermöglichen soll.
Die Gestaltung des neuen Capital Floors soll auf der Ebene einzelner Risikoarten oder der gesamten RWA erfolgen. Die Vorschläge, die hierzu gemacht wurden, unterscheiden zwei Arten künftiger Untergrenzen:
Dieser Floor-Ansatz soll für jede bedeutende Risikokategorie (Kredit-, Markt- und operationelle Risiken) eine Untergrenze festlegen. Die Untergrenzen wirken wie ein durchschnittliches Mindest-Risikogewicht für die einzelnen Risikokategorien. Eine Verrechnung von Eigenmitteln zwischen Risikoarten ist somit nicht mehr möglich, da jede Risikokategorie für sich betrachtet wird.
Der zweite Vorschlag des Basler Ausschusses sieht vor, die Untergrenze auf die Gesamtsumme der risikogewichteten Aktiva zu beziehen. Somit wären nicht einzelne Risikokategorien (Kredit-, Markt- und operationelle Risiken) eingeschränkt, sondern wie bisher die Gesamtsumme. Da die aggregierte Untergrenze nicht so einschränkend wäre wie der risikobasierte Floor, würde diese auf einem höheren Niveau liegen. Dies wird noch im Rahmen von QIS kalibriert.
Wertberichtigungen:
Abhängig vom angewandten Ansatz werden Wertberichtigungen im Standard- bzw. IRB-Ansatz unterschiedlich behandelt. Das Konsultationspapier hat diesem Umstand Rechnung getragen und ebenfalls zwei
Optionen vorgestellt:
Das Konsultationspapier stellt klar, dass die Kalibrierung der Floors außerhalb des Konsultationspapieres und im Rahmen einer Quantitative Impact Study (QIS), die auch die angedachten Veränderungen des Standardansatzes für Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken berücksichtigt, erfolgt. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da IRB-Banken künftig den neuen Standardansatz zur Floor-Berechnung verwenden müssen. Daher sind sehr viele Institute von den Änderungen betroffen und müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um den neuen Standardansatz umzusetzen.
Der Basler Ausschuss sieht die neuen Vorschriften zum Capital Floor auch als Ergänzung der Leverage Ratio, die mit Basel III eingeführt wurde. Jede dieser beiden Regelungen adressiert unterschiedliche Themen und ergänzt die Schwächen der anderen.
Der Capital Floor adressiert nach Auffassung des Basler Ausschusses folgende Punkte:
Die Leverage Ratio verfolgt hingegen andere Ziele:
Thema* | Durch den Capital Floor abgedeckt | Durch die Leverage Ratio abgedeckt |
Nutzung von niedrigen RWA, um Leverage-Effekte zu nutzen | Nein | Ja |
Unerwarteter Verlust in RWA-Portfolios mit niedrigem Risikogewicht | Nein | Ja |
Fehlendes Marktvertrauen in RWA | Nein | Ja |
RWA-Inkonsistenzen | Ja | Nein |
Niedriges Level von Modell-basierten RWA | Ja | Nein |
Horiziontale Ungleichheit von risikogewichtetem Kapital | Ja | Nein |
*Tabelle ist an das Konsultationspapier angelehnt.
Fazit:
Das Zusammenspiel von Capital Floor und Leverage Ratio soll das Vertrauen in das Kapital-Rahmenwerk stärken und sie sollen sich in Ihrer Funktionsweise ergänzen. Auch IRB-Banken müssen den neuen Standardansatz umsetzen, da dieser künftig Basis für die Floorberechnung sein wird.
Wir helfen Ihnen bei der Erstellung einer Quantitative Impact Study und bei der Umsetzung der finalen Anforderungen zur Berechnung des künftigen Floors. Insbesondere die Umsetzung des neuen Kreditrisikostandardansatzes zur Berechnung des Capital Floors ist für alle – auch IRB-Institute – notwendig, da die BCBS-Papiere die künftige Floorberechnung auf Basis des neuen Kreditrisikostandardansatzes vorsehen. Wie dies jedoch mit dem komplexen neuen Kreditrisikostandardansatz – der derzeit noch im Konsultationsprozess ist – zeitlich synchronisiert werden wird, ist derzeit noch offen.