Financial Reporting (FINREP)

Ausgangssituation

Das aktuelle, von der EBA erlassene FINREP sieht eine Meldepflicht ausschließlich für Gruppen, die nach IFRS bilanzieren, vor. Im Rahmen des SSM wird diese Meldepflicht als nicht mehr ausreichend angesehen, daher wurde von der EZB im Rahmen Ihrer Zuständigkeit für den SSM im Oktober 2014 ein Konsultationspapier veröffentlicht. Die Konsultationsfrist war der 4. Dezember 2014. Nach Verabschiedung der finalen Anforderungen durch die EZB wird die Umsetzungsgrundlage national verbindlich

Die Einführungszeitpunkte sind nach bedeutenden bzw. weniger bedeutenden Institutsgruppen und nach dem beschriebenen Proportionalitätsprinzip abgestuft. Es gelten für die jeweiligen Abstufungen unterschiedliche Einführungszeitpunkte:

Die wesentlichen Inhalte des Konsultationspapieres:

Ausweitung der Meldung auf alle Institute und Gruppen in einem SSM-relevanten Sitzland. Ausweitung auf IFRS- und National-GAAP-Institute. Es wurden jedoch proportionale Meldepflichten definiert, die in vier Stufen greifen:

  • Meldung von Eckpunkten
  • Stark vereinfachte Meldung
  • Vereinfachte Meldung
  • Vollumfängliche Meldung

Die Meldungen müssen abhängig von der jeweiligen Rechnungslegungsgrundlage (IFRS oder national GAAP; also meist HGB) in die zur Verfügung gestellten Tabellen der EBA unter Beachtung der folgenden Meldepflichten abgegeben werden:

 

Erste Stufe (Meldung von Eckpunkten):
Die Meldung von Eckpunkten stellt die am weitesten reduzierte Meldepflicht dar. Kriterien für die Berichtspflicht sind:

  • maximal 1 Mrd. Euro Asset-Volumen fallen unter Artikel 13 Abs. 7
  • weniger bedeutende Gruppen mit maximal 1 Mrd. Euro Asset-Volumen fallen unter Artikel 10 Abs. 6
  • weniger bedeutende Institute mit maximal 1 Mrd. Euro Asset-Volumen fallen unter Artikel 12 Abs. 7a

Stufe 2 (stark vereinfachte Meldung):

Die stark vereinfachte Meldung von Finanzinformationen ist die nächste Abstufung der Meldepflicht. Unter diese Regelung fallen:

  • Institute, die einer weniger bedeutenden Gruppe angehören und unter die Regelungen des Artikels 13 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 4 fallen.
  • Tochtergesellschaften einer weniger bedeutenden Gruppe, die nicht in einem Mitgliedsstaat ansässig sind und somit unter die Regelungen des Artikesl 8 Abs. 1a und 1b fallen.

Stufe 3 (vereinfachte Meldung):

Die vereinfachte Meldung von Finanzinformationen ist die nächste Abstufung der Meldepflicht. Unter diese Regelung fallen:

  • bedeutende beaufsichtigte Institute, die zu einer beaufsichtigten Gruppe gemäß Artikel 6 Abs. 1 und 3 gehören
  • weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die unter Artikel 10 Abs. 1 und 4 fallen
  • Untergruppen einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe, die in IFRS bilanzieren und unter Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 fallen
  • weniger bedeutende beaufsichtigte Institute, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 12 Abs. 1 und 4 sind
  • weniger bedeutende Filialen eines nicht in einem Mitgliedsstaat ansässigen Institutes, die in einem Mitgliedsstaat niedergelassen sind und unter die Regelungen des Artikel 12 Absatz 1 und 4 fallen

Stufe 4 (vollumfängliche Meldepflicht):

Unter die Regelungen der vollumfänglichen Meldepflicht fallen entgegen der zuvor genannten Meldungen lediglich nach IFRS bilanzierende Entitäten. Entsprechend sind vollumfänglich meldepflichtig:

  • alle nach IFRS bilanzierende Gruppen gemäß Artikel 3 Satz 1
  • bedeutende beaufsichtigte Institute gemäß Artikel 5 Absatz 1
  • Untergruppen gemäß Artikel 3 Satz 2
  • bedeutende Filialen eines nicht in einem teilnehmenden Mitgliedsstaat ansässigen Institutes, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 in einem teilnehmenden Mitgliedstaats niedergelassen sind

Meldefrequenz analog der bisherigen FINREP-Meldungen und abhängig von den Meldepflichten des Institutes:

Teil I (vierteljährliche Meldung):

Die vierteljährlichen Meldungen betreffen die wesentlichen Bilanz- und GuV-Positionen, unterteilt nach Kontrahenten sowie detaillierte Informationen zu Finanzinstrumenten.

 

Teil II (vierteljährliche Meldung):

Die Meldepflicht ist an Schwellenwerte geknüpft. Bei Eintreten der Meldepflicht sind Untergliederungen der Bilanz- und GuV-Positionen nach geographischen Faktoren der  Engagements vorzunehmen. Angaben zu Vermögenswerten beim Operate-Leasing und Asset-Management.

 

Teil III (halbjährliche Meldung):

Die Meldepflicht bei den halbjährlichen Meldungen ist ebenso wie Teil II an Schwellenwerte geknüpft. Bei Eintritt der Meldeschwelle sind Informationen zu nicht konsolidierten verbundenen Unternehmen zu melden.

 

Teil IV (jährliche Meldung):

Die jährliche Meldepflicht umfasst Angaben zum Fair-Value von Bilanzpositionen oder zu Rückstellungen. Zudem beinhaltet sie Angaben zur Gruppenstruktur, Angaben zu materiellen und immateriellen Vermögenswerten sowie Veränderungen des Eigenkapitales.

Unsere Leistungen

Die Fülle der Reportinganforderungen stellt die meldepflichtigen Institute vor große Herausforderungen bezüglich der Prozesse und IT-Implementierung. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Fachkonzepten, der Definition von Geschäftsprozessen und der Dokumentation der Arbeitsabläufe, aber auch bei der Prozessoptimierung und der Auswahl einer geeigneten Meldewesensoftware, um künftigen Reportinganforderungen gerecht zu werden und diese erfolgreich in Ihrem Unternehmen umzusetzen.