Das aktuelle, von der EBA erlassene FINREP sieht eine Meldepflicht ausschließlich für Gruppen, die nach IFRS bilanzieren, vor. Im Rahmen des SSM wird diese Meldepflicht als nicht mehr ausreichend angesehen, daher wurde von der EZB im Rahmen Ihrer Zuständigkeit für den SSM im Oktober 2014 ein Konsultationspapier veröffentlicht. Die Konsultationsfrist war der 4. Dezember 2014. Nach Verabschiedung der finalen Anforderungen durch die EZB wird die Umsetzungsgrundlage national verbindlich.
Die Einführungszeitpunkte sind nach bedeutenden bzw. weniger bedeutenden Institutsgruppen und nach dem beschriebenen Proportionalitätsprinzip abgestuft. Es gelten für die
jeweiligen Abstufungen unterschiedliche Einführungszeitpunkte:
Ausweitung der Meldung auf alle Institute und Gruppen in einem SSM-relevanten Sitzland. Ausweitung auf IFRS- und National-GAAP-Institute. Es wurden jedoch proportionale Meldepflichten definiert, die in vier Stufen greifen:
Die Meldungen müssen abhängig von der jeweiligen Rechnungslegungsgrundlage (IFRS oder national GAAP; also meist HGB) in die zur Verfügung gestellten Tabellen der EBA unter Beachtung der folgenden Meldepflichten abgegeben werden:
Erste Stufe (Meldung von Eckpunkten):
Die Meldung von Eckpunkten stellt die am weitesten reduzierte Meldepflicht dar. Kriterien für die Berichtspflicht sind:
Stufe 2 (stark vereinfachte Meldung):
Die stark vereinfachte Meldung von Finanzinformationen ist die nächste Abstufung der Meldepflicht. Unter diese Regelung fallen:
Stufe 3 (vereinfachte Meldung):
Die vereinfachte Meldung von Finanzinformationen ist die nächste Abstufung der Meldepflicht. Unter diese Regelung fallen:
Stufe 4 (vollumfängliche Meldepflicht):
Unter die Regelungen der vollumfänglichen Meldepflicht fallen entgegen der zuvor genannten Meldungen lediglich nach IFRS bilanzierende Entitäten. Entsprechend sind vollumfänglich meldepflichtig:
Teil I (vierteljährliche Meldung):
Die vierteljährlichen Meldungen betreffen die wesentlichen Bilanz- und GuV-Positionen, unterteilt nach Kontrahenten sowie detaillierte Informationen zu Finanzinstrumenten.
Teil II (vierteljährliche Meldung):
Die Meldepflicht ist an Schwellenwerte geknüpft. Bei Eintreten der Meldepflicht sind Untergliederungen der Bilanz- und GuV-Positionen nach geographischen Faktoren der Engagements vorzunehmen. Angaben zu Vermögenswerten beim Operate-Leasing und Asset-Management.
Teil III (halbjährliche Meldung):
Die Meldepflicht bei den halbjährlichen Meldungen ist ebenso wie Teil II an Schwellenwerte geknüpft. Bei Eintritt der Meldeschwelle sind Informationen zu nicht konsolidierten verbundenen Unternehmen zu melden.
Teil IV (jährliche Meldung):
Die jährliche Meldepflicht umfasst Angaben zum Fair-Value von Bilanzpositionen oder zu Rückstellungen. Zudem beinhaltet sie Angaben zur Gruppenstruktur, Angaben zu materiellen und immateriellen Vermögenswerten sowie Veränderungen des Eigenkapitales.
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